Novelle zum Landes-Polizeigesetz Drucken

K U N D M A C H U N G

 

Am 21. Jänner 2011 ist die vom Tiroler Landtag am 17. November 2010 beschlossene und im LGBl. Nr. 2/2011 kundgemachte Novelle zum Landes-Polizeigesetz in Kraft getreten.

 

Diese Novellierung weist darauf hin:

„Bei den besonderen Pflichten über das Halten und Führen von Hunden wird der Hundehalter nunmehr gesetzlich im § 6a Abs. 8 verpflichtet, der Behörde (Bürgermeister) innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen.“

 

In gleicher Weise wie für die bereits bisher geltenden Meldepflichten, besteht auch hier bei Zuwiderhandeln eine Strafandrohung nach § 8 Abs. 1 lit. f Landes-Polizeigesetz.

 

Hundehalter werden - dieser Novelle des Landes-Polizeigesetztes entsprechend - ersucht, den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Behörde (Bürgermeister) vorzulegen.

 

Dr. Peter Hanser e.h.

Bürgermeister

 
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